Worum geht es hier ?

Im Prinzip schon, wenn er die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten hat. In NRW allerdings ist die Lage kompliziert: es muss im Zweifelsfall bewiesen werden, dass keine anderen Mittel zur Verfügung standen um den Hund von seinem Tun abzuhalten, siehe §25 des LJG NRW.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Nur mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ja, immer
  • Nein, nie