D-85: An welchen Orten darf die Jagd nicht ausgeübt werden?

Worum geht es hier ?

Es gibt eine ganze Reihe von Gesetzen, die die möglichen Orte für die Jagd einschränken. So wird durch §20 BJG die Jagd bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verboten. Die Jagd ruht per se in befriedeten Bezirken (§6 BJG) und auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören. In NRW legt darüber hinaus §27 der DVO fest, dass im Umkreis von 300 m um Fütterungen herum nicht gejagt werden darf.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Dort wo es die öffentliche Sicherheit bedroht
  • In befriedeten Bezirken
  • In Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören
  • Im Umkreis von 300m um Fütterungen

Beispiele für falsche Antworten:

  • Im Umkreis von 200m um Fütterungen
  • Direkt an der Reviergrenze
  • Das hängt von der Wildfolgevereinbarung ab

2 Kommentare

  1. Hi,
    im § 27 steht aber „einem Umkreis von 300 Metern von Fütterungen“.

    Grüße
    Martin

    • Admin

      23. April 2019 um 19:32 Uhr

      Danke für den Hinweis! Mit der Novellierung des Jagdgesetzes 2019 hat sich die Distanz geändert. Habe es gerade korrigiert.

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