Worum geht es hier ?

Das hängt von der jeweiligen vertraglichen Regelung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jagdgast ab. Prinzipiell kann er dazu verpflichtet werden – so sieht es §12 LJG NRW vor.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ja, auf Verlangen und in angemessenem Umfang

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nein, der Jagdgast hat mit den Kosten des Jagderlaubnisscheins bereits seinen Beitrag geleistet
  • Nein, das ist gesetzlich verboten