D-64: Welche Wildarten dürfen in freier Wildbahn nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden?

Worum geht es hier ?

§22 LJG NRW legt zusammen mit §21 BJG fest, welche Wildarten der Abschussplanung unterliegen. Das LJG NRW legt dabei abweichend vom BJG fest, dass für Rehwild kein Abschussplan zu erstellen ist. Damit ergibt sich die unter „Beispiele für richtige Antworten“ genannte Liste.

Das BJG erwähnt darüber hinaus noch Auer- Birk und Rackelwild. Das LJG schweigt sich dazu aus – aus gutem Grund: diese 3 Wildarten gehören in NRW nicht zum jagdbaren Wild. Denn gemäße der Roten Liste der Brutvogelarten brüten sie nicht (mehr) in NRW, und sind daher nach §2 Abs.2 des LJG nicht jagdbar.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Alles Schalenwild außer Reh- und Schwarzwild

Beispiele für falsche Antworten:

  • Rehwild
  • Schwarzwild
  • Federwild

2 Kommentare

  1. Gibt es eigentlich in NRW Seehunde?

    • Admin

      13. August 2020 um 19:36 Uhr

      Hallo Dieter, der Einwand ist berechtigt 🙂
      Zwar steht er im BJG, aber in NRW gehört der Seehund nicht zum jagdbaren Wild. Wenn also danach gefragt wird welche Wildarten nur mit Abschussplan erlegt werden dürfen, dann gehört der Seehund nicht dazu – nicht in NRW. Habe die Antworten entsprechend angepasst.
      Mit bestem Dank und besten Grüßen, Martin

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