Worum geht es hier ?
Hier gibt es eine klare Festlegung durch den §5 des Landesjagdgesetzes, zusammen mit dem §29 der zugehörigen Durchführungsverordnung. Dort heißt es wörtlich:
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Beispiele für richtige Antworten:
- Der Jagende muss an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben
Beispiele für falsche Antworten:
- Die Fallenjagd ist nach Erteilung des Jagdscheines erlaubt
- Es ist keine besondere Qualifikation erforderlich
20. April 2024 um 21:10 Uhr
+ die Jagdpachtfähigkeit muss gegeben sein heißt es aktuell in unserem Unterricht
25. Januar 2025 um 13:22 Uhr
Hallo Christopher ! Ja, das sehe ich auch so. Denn für alle 3 genannten Gruppen (Revierjäger, Jagdaufseher und Absolventen eines Fangjagd-Lehrgangs) ist der gültige Jagdschein Voraussetzung. Damit sind sie auch Jagdpachtfähig. Wmh, Martin