Worum geht es hier ?

Hier gibt es eine klare Festlegung durch den §5 des Landesjagdgesetzes, zusammen mit dem §29 der zugehörigen Durchführungsverordnung. Dort heißt es wörtlich:

Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.

 

Beispiele für richtige Antworten:

  • Der Jagende muss an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben

Beispiele für falsche Antworten:

  • Die Fallenjagd ist nach Erteilung des Jagdscheines erlaubt
  • Es ist keine besondere Qualifikation erforderlich