Worum geht es hier ?
Das Landesjagdgesetz NRW trifft in §17a Abs. 3 eine klare Festlegung: wer an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild teilnimmt, muss einen speziellen Schießnachweis erbringen.
Beispiele für richtige Antworten:
- Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild
Beispiele für falsche Antworten:
- Alle Formen von Ansitzjagd
- Für die Fallenjagd (Fangschuss-Ausbildung)
- Bei jeder Art von Bewegungsjagd
2. Januar 2020 um 12:40 Uhr
…entscheidend ist die Bewegungsjagd auf Schalenwild.
2. Januar 2020 um 13:31 Uhr
Hallo Dirk! Danke für den Hinweis, habe es korrigiert und bei der Gelegenheit auch gleich den Link zum LJG NRW auf den neuesten Stand gebracht. Mit besten Grüßen, Martin
19. Januar 2020 um 8:25 Uhr
Gem Heintges JagdTrainer ist die Bewegungsjagd im allgemeinen die richtige Antwort. Die Bewegungsjagd auf Schalenwild im speziellen wird als falsche Antwort angezeigt.
19. Januar 2020 um 11:25 Uhr
Hallo Mario !
Im Gesetzestext steht ausdrücklich „auf Schalenwild“. Ich besitze selber den Schießnachweis, und auf der ersten Seite des Dokuments steht das es sich um einen „Schießnachweis für die Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild“ handelt. Warum in Heintges Jagdtrainer etwas anderes steht, das weiß ich nicht. Vielleicht ist man dort der Meinung dass es sich bei „Bewegungsjagd auf Schalenwild“ nicht um eine „Jagdart“ handelt. Aber vielleicht könntest du mich unterstützen, indem du mal bei Heintges anfragst 🙂 Dafür wäre ich echt dankbar.
Beste Grüße,
Martin