Worum geht es hier ?
Das Bundesjagdgesetz verbietet in §19 Abs. 1 Satz 1 ganz pauschal den Schuss mit Schrot auf Schalenwild. Nicht verboten ist allerdings die Verwendung von Flintenlaufgeschossen. Darüber hinaus gilt das Verbot in NRW gemäß §19 Abs. 1 Satz 3 LJG nicht für den Fangschuss.
Zusätzlicher Hinweis zu Flintenlaufgeschossen: Diese müssen in NRW gemäß §19 Abs. 1 Satz 3 LJG bleifrei sein.
Beispiele für richtige Antworten:
- Ja, bei Verwendung von Flintenlaufgeschossen (bleifrei)
- Ja, bei einem Fangschuss
Beispiele für falsche Antworten:
- Das hängt von der Schrotgröße ab
- Nur wenn große Schrote (Posten) verwendet werden
3. Januar 2020 um 7:52 Uhr
…der Fangschuss mit Schrot oder Posten ist auch erlaubt.
3. Januar 2020 um 17:28 Uhr
…hier scheint es entgegen dem BJG im LJG-NRW erlaubt zu sein einen Fangschuss mit Schrot oder Posten auf Schalenwild abzugeben.
Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
Landesjagdgesetz-NRW
§ 19 (Fn 18)
Sachliche Verbote
(Ergänzend zu § 19 BJG)
(1) In Ergänzung des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten:
1. mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss;
10. März 2022 um 14:37 Uhr
Servus, ja bei der Verwendung von bleifreier Flintenlaufgeschosse.
So steht es im Lehrbuch.
11. März 2022 um 12:12 Uhr
Hallo Marcel! Danke für den Hinweis. Ich habe den Text mittlerweile überarbeitet. Beste Grüße & WMH, Martin