Worum geht es hier ?
Das Bundesjagdgesetz sagt in §19 aus, dass es verboten ist:
„auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;“
Leider ist die Formulierung nicht ganz glücklich – auch unter Juristen ist umstritten, ob der Nachsatz zur Mündungsenergie sich nur auf den letzten oder beide Sachverhalte bezieht.
Ich folge hier dem Standpunkt, der in Vahlens Kommentaren zum Bundesjagdgesetzt vertreten wird, und sehe die Wirkung des Nachsatzes hier nur für den Fangschuss. Auch jagdlich macht das Sinn, denn die in der Bau- und Fallenjagd erlegt Tiere sind klein, und es scheint nicht sinnvoll hier eine Mindestenergie von 200 Joule zu verlangen.
Beispiele für richtige Antworten:
- Zum Wettkampf- und Übungsschießen
- Für die Bau- und Fallenjagd
Beispiele für falsche Antworten:
- Für Fangschüsse
- Für die Jagd auf Niederwild bei geringer Distanz
- Zu Jagdschutzzwecken