Worum geht es hier ?
Per se darf ein Jäger Tierarten, die nicht im §2 des LJG NRW genannt sind weder fangen noch jagen. Es gilt §4 der Bundesartenschutzverordnung. Und auch wenn eine Tierart prinzipiell zum jagdbaren Wild gehört, aber keine Jagdzeit hat bzw. ganzjährig geschützt ist, darf sie nicht gejagt oder gefangen werden.
Für Federwild sind darüber hinaus die sachlichen Verbote gemäß §19 BJG zu beachten. Sie schließen eine Fallenjagd von Federwild aus. Das Verbot wurde neben den genannten Fallentypen auch auf „ähnliche Einrichtungen“ erweitert, so dass es letzendlich auf ein komplettes Verbot herausläuft.
Beispiele für richtige Antworten:
- Alle Tierarten die kein Wild sind
- Alle Wildarten die ganzjährig geschützt sind
- Alles Federwild
Beispiele für falsche Antworten:
- Fuchs
- Dachs
- Schwarzwild
16. Juli 2020 um 15:02 Uhr
Alles Federwild ist richtig. Das folgt aus Par. 19 Abs. 1 Nr. 5 b) BJagdG.
16. Juli 2020 um 20:39 Uhr
Hallo Michael ! Hier bin ich nicht ganz deiner Meinung. Der Text im o.g. Gesetz lautet: Veboten ist …
Das bedeutet m.E. anders formuliert: Es ist erlaubt, Federwild zu fangen oder zu erlegen, nur eben nicht mit den o.g. Mitteln. Beste Grüße,Martin
10. Juni 2021 um 18:22 Uhr
Die beiden Jagdrechtler R. Müller-Schallenberg und Gregor Hugenroth legen die Gesezteslage offensichtlich ebenfalls dahingehend aus, dass alles Federwild richtig ist (vergl. R. Müller-Schallenberg und Gregor Hugenroth, Jagdrecht NRW Lehr- und Handbuch, Praxisleitfaden, Neumann-Neudamm, im Anhang Abschnitt 2, Antworten zu den Prüfungsfragen im Sachgebiet D):
Alle nicht dem Jagdrecht unterliegenden Arten,
alle ganzjährig geschonten Arten,
sämtliche Vogelarten und alles Federwild.
19. Dezember 2021 um 23:30 Uhr
Hallo,
Nach Rechtsauffassung und -text, steht dort:
Verboten ist, (Vogelleim) und Fallen (und Angelhaken und Netze und Reusen…) beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden.
Damit steht da Verboten ist Fallen beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden.
2. Januar 2022 um 17:02 Uhr
Nach den o.g. Hinweisen habe ich auch den Vahlen’schen Kommentar zum Bundesjagdgesetz geprüft. Auch dort vertritt man den Standpunkt, dass man durch die Erweiterung des Verbots auf „ähnliche Anlagen“ das Fangen in Gänze verboten hat.
Sachlich finde ich das zwar nicht ganz richtig – ich kann eine kranke Taube z.B. auch von Hand fangen – aber für die Prüfung ist das Argument wohl zu spitzfindig. Habe daher den Text angepasst.