Kategorie: Sachgebiet D

D-125: Ein Spaziergänger lässt seinen Hund im Wald außerhalb der Wege frei laufen. Wie verhalten Sie sich als Jagdgast?

Worum geht es hier ?

Hunde sind zwar nach §2 Landesforstgesetz NRW außerhalb der Wege nur angeleint zu führen. Allerdings ist der Jagdgast nicht der Jagdschutzberechtigte. Er sollt daher den Spaziergänger höflich auf den Sachverhalt hinweisen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ich stelle mich vor und weise den Spaziergänger höflich darauf hin, dass Hunde außerhalb der Wege an der Leine zu führen sind

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ich verlange die Ausweispapiere des Spaziergänger
  • Wildernde Hunde dürfen erschossen werden

D-124: Ein Waldbesucher betritt ohne besondere Befugnis eine Forstkultur. Darf der Jagdschutzberechtigte die Person auffordern, sich auszuweisen?

Worum geht es hier ?

Das Betreten einer Forstkultur ist zwar prinzipiell verboten (vergleiche Frage D-117), aber der Jagdschutzberechtigte hat nicht die Aufgabe das Forstrecht zu wahren. Er ist nur für Verstöße gegen jagdrechtliche Bestimmungen zuständig.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Nein, weil es sich um keinen Verstoß gegen das Jagdrecht handelt

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ja, wenn es sein Revier ist
  • Nein, denn Forstkulturen dürfen ohne besondere Erlaubnis betreten werden
  • Ja, dazu ist er jederzeit berechtigt

D-123: Bei einer Treibjagd erscheint plötzlich eine Gruppe von Jagdgegnern und stört den Ablauf. Wie verhalten Sie sich als Jagdleiter?

Worum geht es hier ?

Hierzu gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung im Jagdgesetz. Davon unabhängig sollte aus Sicherheitsgründen die Jagd abgebrochen und alle Waffen entladen werden. Direkte Konflikte sind zu vermeiden (nicht provozieren lassen), die Polizei ist zu informieren.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Aus Sicherheitsgründen sollte die Jagd abgebrochen und alle Waffen sollten entladen werden
  • Direkte Konflikte sind zu vermeiden
  • Die Polizei ist zu informieren

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ich fordere die Jagdgegner unter Waffengewalt dazu auf sich zurückzuziehen
  • Die Jagd kann weitergehen, wer sich in Gefahr begibt hat die Konsequenzen zu tragen

D-122: Bei der Nachsuche eines Kitzes kommen Sie mit Ihrem Hund an die Reviergrenze. Wie verhalten Sie sich?

Worum geht es hier ?

Hier geht es um die Wildfolgevereinbarung, wie sie in §22a BJG verlangt wird. Siehe auch Frage B-43.

Die Details für NRW regelt §29 LJG NRW. Dort wird danach unterschieden ob sich das wild in Sichtweite im Nachbarrevier niedergetan hat:

2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. […] Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen;

 

Beispiele für richtige Antworten:

  • Der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes ist zu informieren
  • Hat sich das Wild in Sichtweite von der Grenze niedergetan, ist es zu erlegen
  • Wenn das Wild sich nicht in Sichtweite der Grenze niedergetan hat, so sind der Ort des Anschusses und des Überwechselns zu markieren

Beispiele für falsche Antworten:

  • Man darf das Wild ohne Einschränkung verfolgen (Tierschutz)
  • Die Jagd ist mit dem Überschreiten der Reviergrenze beendet

D-121: Welche Aufgaben hat die Landschaftswacht?

Worum geht es hier ?

Jetzt wird es trickreich: nach dem aktuellen Landschaftsgesetz NRW (eigentlich mittlerweile: Landesnaturschutzgesetz) gibt es keine Landschaftswacht mehr, sondern eine Naturschutzwacht.

Die Aufgaben sind gleich geblieben: gemäß §69 Landschaftsgesetz NRW ist es die Aufgabe der Naturschutzwacht, die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu benachrichtigen und darauf hinzuwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden

Beispiele für richtige Antworten:

  • Die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu benachrichtigen
  • Darauf hinzuwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden

Beispiele für falsche Antworten:

  • Die Landschaftswacht wacht über Spielplätze um dort Hunde zu vergrämen
  • Die Landschaftswacht ist für die Erstellung der Unfallverhütungsvorschriften zuständig
  • Die Landschaftswacht ersetzt seit 2017 die untere Landschaftsbehörde

D-120: Welche jagdbaren Arten enthält die „Rote Liste Nordrhein-Westfalen“?

Worum geht es hier ?

Sehr oft wird in den Medien der Eindruck vermittelt, dass es sich bei einer roten Liste um eine Liste bedrohter Tierarten handelt. Das ist nicht korrekt. Es handelt sich vielmehr um eine Liste von Tierarten, die mit Blick auf ihren Bedrohungsstatus untersucht wurden. Daher tauchen in der Liste auch viele nicht bedrohte, jagdbare Arten auf. So ist z.B. das Wildschwein in der roten Liste NRW (Säugetiere) enthalten.

Spezialfall Rebhuhn: Das Rebhuhn gehört aktuell wieder zu den richtigen Antworten. Es wird §2 des LJG NRW geführt und unterliegt damit dem Jagdgesetz, und es ist auch in der roten Liste NRW (Brutvögel) enthalten. Bis einschl. 2023 war es trotzdem nicht jagdbar, denn es war/ist gemäß §2 Satz 1 Jagdzeitenverordnung bis einschl. 2023 von der Jagd zu verschonen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Schwarzwild
  • Dachs
  • Damwild
  • Feldhase
  • Fuchs
  • Marderhund
  • Waschbär
  • Waldschnepfe

Beispiele für falsche Antworten:

  • Auerochse
  • Waldkauz
  • Wanderfalke

D-119: Welche Schutzkategorien kennt das Landschaftsrecht?

Worum geht es hier ?

Hinter dieser Frage versteckt sich ein allgemeines Chaos der verschiedensten Regelungen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Naturschutzgebiet, Nationalpark oder nationales Naturmonument
  • Biosphärenreservate
  • Landschaftsschutzgebiete, Naturpark oder Naturdenkmal
  • Geschützte Landschaftsbestandteile

Beispiele für falsche Antworten:

  • Forstgebiete
  • Landwirtschaftliche Nutzgebiete
  • Wohngebiete

D-118: Dürfen Waldfrüchte in geringen Mengen gesammelt werden?

Worum geht es hier ?

Auch hier gibt es eine Bundesregelung. In §39 Bundesnaturschutzgesetz wird „jedem“ das Recht eingeräumt in geringen Mengen für den eigenen Gebrauch zu sammeln.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ja, für den eigenen Gebrauch

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nein, das Aneignungsrecht liegt beim Jagdausführungsberechtigten
  • Nein, es gibt keine Mengenbeschränkungen für das Sammeln

D-117: Welche Waldbereiche unterliegen nicht dem Betretungsrecht?

Worum geht es hier ?

Näheres dazu verrät das Forstrecht auf Bundes- und Landesebene. Von §14 Bundeswaldgesetz wird festgelegt, dass das Betreten prinzipiell erlaubt ist und von §3 Landesforstgesetz werden Betretungsverbote ausgesprochen. Sie sind im Folgenden unter „richtige Antworten“ zu finden.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten
  • Ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichnete Waldflächen
  • Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird
  • Jagdliche Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen

Beispiele für falsche Antworten:

  • Generell alle bewirtschafteten Flächen
  • Nur eingezäunte Bereiche
  • Nur ausdrücklich auswiesene Flächen

D-116: Wo darf in der freien Landschaft und im Walde geritten werden?

Worum geht es hier ?

Hier lauert eine böse Falle: Die gesetzliche Grundlage ändert sich hier zum 01.01.2018. Die im aktuellen Landschaftsgesetz NRW in §58 dargestellen Regeln gelten erst ab dann. Bis dahin gilt noch der §50 aus der vorherigen Fassung.

Danach ist das das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben dabei unberührt.

Beispiele für richtige Antworten:

  • In der freien Landschaft auch auf privaten Straßen und Fahrwegen
  • Im Wald auch auf privaten Straßen und Fahrwegen, sofern diese als Reitweg gekennzeichnet sind

Beispiele für falsche Antworten:

  • Überall
  • Auf allen Wegen