D-110: Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht?

Worum geht es hier ?

Damit die Tiere gejagt werden könne, müssen sie zu den im Jagdgesetz genannten Tierarten gehören und herrenlos sein. Gemäß §960 BGB werden sie herrenlos, „wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt“.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Nur wenn es sich um eine der in §2 LJG NRW genannten Tierarten handelt und sie herrenlos geworden sind

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nein, da sie jemandem gehören
  • Ja, sobald sie nicht mehr im Gehege sind

2 Kommentare

  1. Rechtschreibung in „Worum geht es hier?“
    Damit die Tiere gejagt werden können …..

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