Worum geht es hier ?
Hier geht es um die Wildfolgevereinbarung, wie sie in §22a BJG verlangt wird. Siehe auch Frage B-43.
Die Details für NRW regelt §29 LJG NRW. Dort wird danach unterschieden ob sich das wild in Sichtweite im Nachbarrevier niedergetan hat:
2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. […] Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen;
Beispiele für richtige Antworten:
- Der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes ist zu informieren
- Hat sich das Wild in Sichtweite von der Grenze niedergetan, ist es zu erlegen
- Wenn das Wild sich nicht in Sichtweite der Grenze niedergetan hat, so sind der Ort des Anschusses und des Überwechselns zu markieren
Beispiele für falsche Antworten:
- Man darf das Wild ohne Einschränkung verfolgen (Tierschutz)
- Die Jagd ist mit dem Überschreiten der Reviergrenze beendet
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