Worum geht es hier ?

Die DVO zum Jagdgesetz NRW legt im §32 fest, wie oft Fallen zu kontrollieren sind:

§ 32 (Fn 11) (Fn 12) Fangmethoden

(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • täglich morgens und abends
  • Bei Verwendung eines elektronischen Fangmeldesystems unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung

Beispiele für falsche Antworten:

  • Einmal am Tag
  • Alle 6 Stunden