Worum geht es hier ?

Der Hausgarten ist nach §4 LJG NRW ein befriedeter Bezirk. Das Aneignungsrecht liegt daher beim Eigentümer des Gartens.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ich übergebe den Fasan dem Eigentümer des Gartens

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nur wenn der Eigentümer Jäger ist darf er den Fasan behalten
  • Der Fasan unterliegt dem Gewohnheitsrecht, ich darf ihn daher behalten