Worum geht es hier ?
Ja, müssen sie. Das legt die Die DVO zum Jagdgesetz NRW im §32 fest:
§ 32 (Fn 11) (Fn 12) Fangmethoden
…
(1) Fallen für den Lebendfang müssen
a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,
b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch).
Beispiele für richtige Antworten:
- Ja
Beispiele für falsche Antworten:
- Nein, weil das gefangene Tier sonst leidet
Schreibe einen Kommentar