Worum geht es hier ?
Der §29 des Bundesjagdgesetzes enthält die entsprechende Festlegung. Dort wird ausdrücklich nur ein Schaden von „Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen“ für ersatzpflichtig erklärt. Darüber hinaus können die Länder weitere Tierarten benennen, was aber für NRW (Stand: 28.02.2017) zur Zeit nicht der Fall ist.
Beispiele für richtige Antworten:
- Fasan
- Wildkaninchen
- Schalenwild
Beispiele für falsche Antworten:
- Feldhase
- Rebhuhn
- Biber
22. November 2020 um 21:00 Uhr
Hallo Martin,
im LJG NRW 2020 wird in § 32 dargestellt, dass die Wildschadenersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen ist, die wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen. Somit besteht hier eine Abweichung zum § 29 BJG.
Welche Tierarten könnten sich hinter „die wie“ verbergen.
Viele Grüße aus Ostbüren, Michael
23. November 2020 um 12:16 Uhr
Hallo Michael ! Danke für den Hinweis. Der §32 sagt, dass das Land per Rechtsverordnung die Ersatzpflicht ausdehnen kann. Mir ist allerdings keine aktuelle Verordnung hierzu bekannt. Kennst du eine ? Wenn ja dann bitte als Kommentar posten ! Beste Grüße, Martin