Worum geht es hier ?
Im Prinzip schon, wenn er die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten hat. In NRW allerdings ist die Lage kompliziert: es muss im Zweifelsfall bewiesen werden, dass keine anderen Mittel zur Verfügung standen um den Hund von seinem Tun abzuhalten, siehe §25 des LJG NRW.
Beispiele für richtige Antworten:
- Nur mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten
Beispiele für falsche Antworten:
- Ja, immer
- Nein, nie
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