Worum geht es hier ?

Der §13 des Waffengesetzes regelt den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Dort heißt es:

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

Man hat also 2 Wochen Zeit.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Binnen 2 Wochen

Beispiele für falsche Antworten:

  • Es muss 2 Wochen im Voraus geschehen
  • Binnen 4 Wochen