Worum geht es hier ?
Der §13 des Waffengesetzes regelt den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Dort heißt es:
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
Man hat also 2 Wochen Zeit.
Beispiele für richtige Antworten:
- Binnen 2 Wochen
Beispiele für falsche Antworten:
- Es muss 2 Wochen im Voraus geschehen
- Binnen 4 Wochen
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