D-27: Welche Wildarten sind ganzjährig mit der Jagd zu verschonen?

Worum geht es hier ?

In NRW alle sind Tierarten, die gemäß §2 LJG NRW zum Wild gehören, und für die keine Jagdzeit in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) festgelegt sind, von der Jagd zu verschonen. 

Achtung: Beim Federwild ist es so, dass das LJG NRW auf die Federwildarten das Bundesjagdgesetz (§2) verweist und lediglich ergänzende Regelungen  vornimmt. Mann muss also im Zweifelsfall beide Listen (LJG und BJG) von Federwild im Kopf haben, um die Frage zu beantworten.

Spezialfall Rebhuhn: Hier geht es ein wenig hin und her. Es war bis einschl. 2023 geschützt, dann für einige Monate in 2024 nicht mehr, dann wurde die Regelung bis 2027 ausgedehnt. Aktuell (13.04.2024) gehört es daher zum von der Jagd zu verschonenden Wild (richtige Antwort).

Darüber hinaus kann die Waldschnepfe seit der Änderung des LJG NRW vom März 2019 wieder bejagt werden.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Rebhuhn

Beispiele für falsche Antworten:

  • Rabenkrähen
  • Eichhörnchen
  • Frischlinge

23 Kommentare

  1. Korrektur:
    Die Waldschnepfe darf in NRW wieder vom 16.Oktober bis 15.Januar (Stand 2019) bejagt werden.

  2. Weitere richtige Antworten wären noch: Auerwild, Birkwild, Blesshühner, Graureier.

    Gruß Thomas

    • Admin

      1. Dezember 2019 um 15:10 Uhr

      Hallo Thomas ! Danke nochmal. Habe erst jetzt bemerkt, dass seit letzten Neufassung vom 26.02.2019 alles Federwild laut Bundesjagdgesetzt auch automatisch in NRW zum jagdbaren Wild gehört. Grüße Martin

  3. Der Eichelhäher und Baummarder gehören auch zu den richtigen Antworten dazu
    Grüße
    Val

  4. „Gänse in bestimmten Regionen“ ist m. E. keine richtige Antwort, denn am unteren Niederrhein und in der Weseraue sind Grau-, Kanada- und Nil-Gänse vom 15.10. bis 31.1. geschont, haben aber vom 16.7. ( bis 31.1. ) Jagdzeit.

  5. Hallo Martin, das Wisent zählt doch in NRW gar nicht zum Wild und ist damit dem NatSchG zugeordnet. Daher wäre es nach Def. Wild mit ganzjähriger Schonzeit auch keine richtige Antwort, oder?
    Gruß Daniel

    • Admin

      19. März 2021 um 19:06 Uhr

      Hallo Daniel! Danke für den Hinweis, du hast völlig Recht. Ich habe es gerade angepasst, und dabei auch die Links im Beitrag auf den neuesten Stand gebracht. Mit besten Grüßen & WMH, Martin

  6. Gemäß LJZeitVO ist das Rebhuhn nur noch bis zum 31.12.23 ganzjährig geschont. Wenn man also seine Prüfung danach hat, kann das Rebhuhn wieder falsch sein. Je nachdem ob es eine Folgeregelung gibt oder diese einfach ausläuft. Oder liege ich falsch?

    • Admin

      1. Oktober 2023 um 16:00 Uhr

      Hallo Jens! Da hast du Recht, und das ist ein guter Hinweis. Ich kann in diesem Blog immer nur den aktuellen Zustand darstellen. Bei solch aktuellen Themen solltest du am besten kurz vor der Prüfung noch einmal auf das Lehrpersonal zugehen. Wmh, Martin

  7. Hallo, ist das Rebhuhn lt. LJZeitVO nicht wieder jagdbar mit der folgenden Jagdzeiten:
    6. Rebhühner – mit Ausnahme der Beschränkung nach § 2 Nummer 1 – vom 1. September bis 15. Dezember?
    siehe https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=792&bes_id=30604&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

    VG
    Nadin

    • Admin

      13. April 2024 um 14:46 Uhr

      Hallo Nadin ! Nein, die Schonfrist wurde bis 31.12.2027 verlängert. Daher ist das Rebhuhn aktuell komplett „raus“ (Stand 13.04.2024). Wmh, Martin

  8. Hallo,

    wären Baummarder, Mauswiesel, Hohltaube, Turteltaube, Türkentaube, Falken, Greife, Enten außer Stockente Beispiele für richtige Antworten?

    VG
    Nadin

    • Admin

      13. April 2024 um 14:59 Uhr

      Hallo Nadin,
      Du kannst es selber prüfen – es muss sich um Wild in Sinne des LJG NRW handeln, und es darf keine Jagdzeiten haben. Mit dem Baummarder liegst du daher schon einmal richtig. Beim Federwild es ist kompliziert, denn man muss die rote Liste daraufhin prüfen ob die Tierart in NRW regelmäßig brütet. WMH, Martin

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