Worum geht es hier ?
In NRW alle sind Tierarten, die gemäß §2 LJG NRW zum Wild gehören, und für die keine Jagdzeit in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) festgelegt sind, von der Jagd zu verschonen.
Achtung: Beim Federwild ist es so, dass das LJG NRW auf die Federwildarten das Bundesjagdgesetz (§2) verweist und lediglich ergänzende Regelungen vornimmt. Mann muss also im Zweifelsfall beide Listen (LJG und BJG) von Federwild im Kopf haben, um die Frage zu beantworten.
Spezialfall Rebhuhn: Hier geht es ein wenig hin und her. Es war bis einschl. 2023 geschützt, dann für einige Monate in 2024 nicht mehr, dann wurde die Regelung bis 2027 ausgedehnt. Aktuell (13.04.2024) gehört es daher zum von der Jagd zu verschonenden Wild (richtige Antwort).
Darüber hinaus kann die Waldschnepfe seit der Änderung des LJG NRW vom März 2019 wieder bejagt werden.
Beispiele für richtige Antworten:
- Rebhuhn
Beispiele für falsche Antworten:
- Rabenkrähen
- Eichhörnchen
- Frischlinge
29. Oktober 2019 um 1:24 Uhr
Korrektur:
Die Waldschnepfe darf in NRW wieder vom 16.Oktober bis 15.Januar (Stand 2019) bejagt werden.
3. November 2019 um 16:40 Uhr
Danke für den Hinweis – habe es gerade angepasst !
27. November 2019 um 19:14 Uhr
Weitere richtige Antworten wären noch: Auerwild, Birkwild, Blesshühner, Graureier.
Gruß Thomas
1. Dezember 2019 um 15:10 Uhr
Hallo Thomas ! Danke nochmal. Habe erst jetzt bemerkt, dass seit letzten Neufassung vom 26.02.2019 alles Federwild laut Bundesjagdgesetzt auch automatisch in NRW zum jagdbaren Wild gehört. Grüße Martin
1. August 2020 um 17:36 Uhr
Der Eichelhäher und Baummarder gehören auch zu den richtigen Antworten dazu
Grüße
Val
1. August 2020 um 17:36 Uhr
Übrigens, tolle Seite!;)
3. August 2020 um 19:18 Uhr
Danke 🙂
3. August 2020 um 19:18 Uhr
Hallo Val, beim Baummarder liegst du richtig, beim Eichelhäher eher nicht. Hab’s gerade nachgeschlagen, und bin auch etwas verdutzt, aber der Häher taucht aktuell weder im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz NRW auf. LG Martin
21. September 2023 um 10:23 Uhr
Warum Baummarder?
Und warum Auerwild, Birkwild, Blesshühner? Wegen der roten Liste? Wenn ja sollte diese hier als relevant erwähnt werden, sonst versteht man irgendwann gar nichts mehr 😉
1. Oktober 2023 um 15:56 Uhr
Hallo Jens, in diesem Blog geht es um das Bestehen der Jägerprüfung. Das „warum“ ist hier nicht die Frage. Der Punkt ist interessant und darf diskutiert werden – aber bitte nicht hier. WmH Martin
4. Januar 2024 um 14:08 Uhr
Habs nachgeschaut:
Baummarder, Auerwild, Birkwild und Blässhuhn haben in NRW keine Jagdzeiten. Deshalb sind sie hier richtige Anworten. Hat also nichts mit der roten Liste zu tun.
21. August 2020 um 16:35 Uhr
„Gänse in bestimmten Regionen“ ist m. E. keine richtige Antwort, denn am unteren Niederrhein und in der Weseraue sind Grau-, Kanada- und Nil-Gänse vom 15.10. bis 31.1. geschont, haben aber vom 16.7. ( bis 31.1. ) Jagdzeit.
21. August 2020 um 17:11 Uhr
Hallo Jochen ! Danke für den Hinweis. Ich passe es an. Beste Grüße, Martin
18. März 2021 um 22:47 Uhr
Hallo Martin, das Wisent zählt doch in NRW gar nicht zum Wild und ist damit dem NatSchG zugeordnet. Daher wäre es nach Def. Wild mit ganzjähriger Schonzeit auch keine richtige Antwort, oder?
Gruß Daniel
19. März 2021 um 19:06 Uhr
Hallo Daniel! Danke für den Hinweis, du hast völlig Recht. Ich habe es gerade angepasst, und dabei auch die Links im Beitrag auf den neuesten Stand gebracht. Mit besten Grüßen & WMH, Martin
20. September 2023 um 9:28 Uhr
Gemäß LJZeitVO ist das Rebhuhn nur noch bis zum 31.12.23 ganzjährig geschont. Wenn man also seine Prüfung danach hat, kann das Rebhuhn wieder falsch sein. Je nachdem ob es eine Folgeregelung gibt oder diese einfach ausläuft. Oder liege ich falsch?
1. Oktober 2023 um 16:00 Uhr
Hallo Jens! Da hast du Recht, und das ist ein guter Hinweis. Ich kann in diesem Blog immer nur den aktuellen Zustand darstellen. Bei solch aktuellen Themen solltest du am besten kurz vor der Prüfung noch einmal auf das Lehrpersonal zugehen. Wmh, Martin
4. Januar 2024 um 13:59 Uhr
Hi,
also das Rebhuhn ist seit dem 01.01.24 nun eine falsche Antwort.
Gruß
Jens
11. April 2024 um 20:06 Uhr
… und seit dem 28.3.24 ist es wieder eine richtige Antwort!
Gruß
Matthias
9. April 2024 um 16:05 Uhr
Hallo, ist das Rebhuhn lt. LJZeitVO nicht wieder jagdbar mit der folgenden Jagdzeiten:
6. Rebhühner – mit Ausnahme der Beschränkung nach § 2 Nummer 1 – vom 1. September bis 15. Dezember?
siehe https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=792&bes_id=30604&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
VG
Nadin
13. April 2024 um 14:46 Uhr
Hallo Nadin ! Nein, die Schonfrist wurde bis 31.12.2027 verlängert. Daher ist das Rebhuhn aktuell komplett „raus“ (Stand 13.04.2024). Wmh, Martin
9. April 2024 um 16:08 Uhr
Hallo,
wären Baummarder, Mauswiesel, Hohltaube, Turteltaube, Türkentaube, Falken, Greife, Enten außer Stockente Beispiele für richtige Antworten?
VG
Nadin
13. April 2024 um 14:59 Uhr
Hallo Nadin,
Du kannst es selber prüfen – es muss sich um Wild in Sinne des LJG NRW handeln, und es darf keine Jagdzeiten haben. Mit dem Baummarder liegst du daher schon einmal richtig. Beim Federwild es ist kompliziert, denn man muss die rote Liste daraufhin prüfen ob die Tierart in NRW regelmäßig brütet. WMH, Martin