Worum geht es hier ?
Die Antwort gibt §4 LJG NRW.
(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.
Beispiele für richtige Antworten:
- sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigte
- deren sachkundige Beauftragte
Beispiele für falsche Antworten:
- Ausgebildete Jäger
- Nur Jäger mit einer Fangjagdausbildung
13. Juni 2021 um 17:17 Uhr
Meines Wissens, hat sich das geändert. Evtl. Aktualisieren.
Gruss
4. Juli 2021 um 10:59 Uhr
Hallo Clemens! Ich habe nochmal nachgeschlagen, und an der gesetzlichen Regelung in §4 LJG NRW hat sich nichts geändert. Was genau meinst du ? Beste Grüße, Martin