Worum geht es hier ?

Im §19 LJG NRW steht, was der Gesetzgeber unter „Nachtzeit“ versteht. Hier der entsprechende Satz aus dem Gesetz: Verboten ist …

6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang;

Beispiele für richtige Antworten:

  • Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang

Beispiele für falsche Antworten:

  • Als Nachtzeit gilt die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
  • Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang