Worum geht es hier ?
Im §19 LJG NRW steht, was der Gesetzgeber unter „Nachtzeit“ versteht. Hier der entsprechende Satz aus dem Gesetz: Verboten ist …
6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang;
Beispiele für richtige Antworten:
- Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang
Beispiele für falsche Antworten:
- Als Nachtzeit gilt die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
- Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang
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