D-60: Welche Tierarten unterliegen nicht dem Jagdrecht?

Worum geht es hier ?

Dem Jagdrecht unterliegen in Nordrhein-Westfalen die Tierarten, die im Landesjagdgesetz in §2 LJG NRW genannt werden. Ist eine Tierart dort nicht genannt, so unterliegt sie auch nicht dem Jagdrecht.

Diese Frage ist übrigens sehr elementar. Denn in vielen Prüfungsfragen ist es wichtig zu wissen, ob eine Tierart zum Wild gehört oder nicht. Und als Wild bezeichnet man die Tierarten, die dem Jagdgesetz unterliegen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Alle Tiere die nicht in §2 LJG NRW aufgeführt werden
  • Wölfe
  • Robben

Beispiele für falsche Antworten:

  • Baummarder
  • Schwarzwild
  • Rehwild

8 Kommentare

  1. Hallo nochmal ,
    ist der Baummarder wirklich als mögliche falsche Antwort ??
    Laut §2 NRW ist der Steinmarder bejagbar , der Baummarder fehlt aber in der Liste .
    Also wäre der Baummarder nicht bejagbar und somit eine mögliche richtige Antwort .
    Trotzdem – Gute Seite – Respekt .
    Gruß
    Oleg

  2. Hallo,
    Baummader ist aufgelistet!

  3. Die richtige Antwort wäre: Alle Tiere die nicht im § 2 des LJG bzw. BJG aufgeführt werden.

    In der Frage geht es um Tierarten und nicht um Wild (nach § 1 Abs. 1 BJG).
    Und Wild nach § 2 BJG / LJG-NRW ist nicht gleich jagdbares Wild, da nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BJG bzw. § 23 LJG-NRW Abschussverbote (auch dauerhaft) festgelegt werden können. Ebenso in den Jagd- und Schonzeitenparagraphen in BJG und LJG-NRW, die mit der Landesjagdzeitverordnung NRW ergänzt werden.

    Das Problem mit dem Luchs liegt im LJG-NRW, bzw. im BJG begründet. Das übergeordnete Bundesgesetz lässt anderweitige gesetzliche Landesgesetze nur zu, wenn dies in den jeweiligen Gesetzen auch formuliert wurde. Dabei kommt es stark auf den Wortlaut an.
    Im § 2 BJG steht im Abs. 2: „Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.“
    Es steht “ weitere“ und nicht andere. Die Formulierung lässt auch nicht
    die Möglichkeit zu, Tierarten aus der Liste zu entfernen. Da hätten die zuständigen Fachleute den Wortlaut des Gesetzes anders formulieren müssen, damit es keine Diskrepanzen zwischen BJG und den LJG gibt.
    Wobei der Luchs ganz einfach in der Landesjagdzeitverordnung als ganzjährig geschont aufgeführt werden bräuchte (bzw. im § 23 LJG als besonders schützenswertes Wild mit dementsprechender Schonung).

    • Admin

      8. Januar 2021 um 19:43 Uhr

      Hallo Sören,

      zunächst einmal danke für deinen gut recherchierten und gut begründeten Kommentar. Ich habe den Artikel noch einmal überarbeitet. Was das Verhältnis von LJG zu BJG betrifft bin ich allerdings nicht deiner Meinung.

      Um das Rätsel zu lösen muss man tatsächlich im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nachschauen. Dort kann man in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 nachlesen, dass die Länder beim Jagdgesetz das Recht haben in ihrer Landesgesetzgebung vom Bundesgesetz abzuweichen:

      (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
      1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

      Liest man nun den ersten Satz des §2 LJG NRW, so steht dort (wörtlich):

      Folgende Tierarten unterliegen im Land Nordrhein-Westfalen, abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, dem Jagdrecht:

      Das Land NRW macht hier von dem Recht Gebrauch, dass durch den Grundgesetz Artikel 72 eingeräumt wird, indem es eine abweichende Regelung von einem Bundesgesetz trifft. Die Liste der Tierarten aus dem BJG wird durch die abweichende Liste im LJG ersetzt.

      • Dann wäre das BJG ja komplett überflüssig, wenn es vom LJG immer komplett overruled wird. Wie z.B. im Fall des Seehundes.

        • Admin

          28. Februar 2023 um 13:02 Uhr

          Hallo Hendrik! Hier muss ich dir widersprechen. Die Länder haben nach §72 Grundgesetz das Recht, beim Jagdgesetz „abweichende Regelungen zu treffen“. Aber das ist eine Kann-Vorschrift, keine Muss-Vorschrift. NRW hat es so gemacht, und trifft daher in §2 Regelungen „abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes“. Das Land NRW könnte es aber auch lassen, dann würde die Regelungen aus dem Bundesgesetz gelten. Vielleicht ist das sogar in anderen Bundesländern der Fall. Beste Grüße, Martin

  4. Der Seehund ist doch eine Robbe!

    • Admin

      8. Februar 2023 um 13:20 Uhr

      Hallo Hendrik ! Genau so ist es. Und die Robbe wird nicht im §2 LJG NRW aufgeführt. Daher unterliegt sie nicht dem Jagdrecht. Beste Grüße, Martin

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