Worum geht es hier ?
Es gilt die gleiche Regel wie beim Wild: Das Aneignungsrecht den dem Jagdausübungsberechtigten zu, siehe §1 BJG:
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
Beispiele für richtige Antworten:
- Dem Jagdausübungsberechtigten
Beispiele für falsche Antworten:
- Jedem der ein3 Stange oder Eier findet
- Jedem der eine Genehmigung von der UJB hat
- Dem Jagdschutzbeauftragten
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