Worum geht es hier ?

Es gilt die gleiche Regel wie beim Wild: Das Aneignungsrecht den dem Jagdausübungsberechtigten zu, siehe §1 BJG:

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Dem Jagdausübungsberechtigten

Beispiele für falsche Antworten:

  • Jedem der ein3 Stange oder Eier findet
  • Jedem der eine Genehmigung von der UJB hat
  • Dem Jagdschutzbeauftragten