Worum geht es hier ?
Ja, das geht. Die untere Jagdbehörde muss allerdings zustimmen, siehe §10 BJG.
Beispiele für richtige Antworten:
- Ja, mit Zustimmung der UJB
Beispiele für falsche Antworten:
- Nein, die Jagd ist eine Pflicht
- Nein
- Ja, jederzeit
Die 500 Fragen mit Beispiel-Antworten
Ja, das geht. Die untere Jagdbehörde muss allerdings zustimmen, siehe §10 BJG.
15. Mai 2021 um 18:59 Uhr
Hallo Admin,
aus § 10 BJG kann ich kein Zustimmungsbedürfnis durch die UJB erkennen.
Ergibt sich dieses nicht viel mehr aus § 21 BJG, wenn hier die „Pflicht-Abschusspläne“ auf Null runter gesetzt und durch die UJB bestätigt und festgesetzt werden würden?
12. Juni 2021 um 13:53 Uhr
Hallo Johannes! Ich bin hier nicht ganz deiner Meinung. Der §10 BJG Abs.2 lautet wörtlich: „(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.“ In Satz 2 wird also ausdrücklich auf die Zustimmung der Behörde verwiesen. Mit besten Grüßen & WMH, Martin