D-69: Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?

Worum geht es hier ?

Ja, das geht. Die untere Jagdbehörde muss allerdings zustimmen, siehe §10 BJG.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ja, mit Zustimmung der UJB

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nein, die Jagd ist eine Pflicht
  • Nein
  • Ja, jederzeit

2 Kommentare

  1. Hallo Admin,
    aus § 10 BJG kann ich kein Zustimmungsbedürfnis durch die UJB erkennen.
    Ergibt sich dieses nicht viel mehr aus § 21 BJG, wenn hier die „Pflicht-Abschusspläne“ auf Null runter gesetzt und durch die UJB bestätigt und festgesetzt werden würden?

    • Admin

      12. Juni 2021 um 13:53 Uhr

      Hallo Johannes! Ich bin hier nicht ganz deiner Meinung. Der §10 BJG Abs.2 lautet wörtlich: „(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.“ In Satz 2 wird also ausdrücklich auf die Zustimmung der Behörde verwiesen. Mit besten Grüßen & WMH, Martin

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