Worum geht es hier ?
Diese Information findet man in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO). Bis zum 29.03.2019 wurden dort ausdrücklich Rebhühner und Waldschnepfen als ganzjährig geschont genannt. Seit dem 30.03.2019 ist nur noch das Rebhuhn von der Jagd zu verschonen (bis 2023, siehe §2).
Beispiele für richtige Antworten:
- Rebhühner
Beispiele für falsche Antworten:
- Auerhahn
- Birkhuhn
- Felsentaube
- Waldschnepfe
21. November 2019 um 14:39 Uhr
Hallo, lt. Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten NRW gültig ab dem 30. März 2019 sind Waldschnepfen vom 16.10 – 15.01. wieder jagbar , brauchbare Jagdhunde sind hierbei einzusetzen. Ich hoffe das ist die aktuellste Verordnung. MfG S. Sander
1. Dezember 2019 um 14:57 Uhr
Hallo Sabine – danke für den Hinweis, habe es gerade angepasst ! LG Martin
13. August 2020 um 13:10 Uhr
Hallo,
inzwischen auch Auerwild und Birkwild ganzjährig geschont.
Gruß
13. August 2020 um 19:23 Uhr
Hallo Nazifa, ich habe gerade noch einmal einen Blick in die „Verordnung über die Jagdzeiten“ geworfen. Dort finde ich nur das Rebhuhn. Habe ich etwas übersehen? Könntest du genauer angeben, woe die information zu Auer/Birkwild zu finden ist ? Beste Grüße, Martin
26. November 2020 um 21:38 Uhr
Hallo Martin,
auf der Seite „jagdverband.de“ steht im Steckbrief zum Birkwild, dass es zwar als jagdbare Wildart gilt, aber ganzjährig Schonzeit hat. Gleiches gilt auch für das Auerwild – gleiche Quelle. Beider Arten sind m.W. aber nicht in NRW beheimatet. Ich denke, die Lösung „Rebhuhn“ ist so ok.
Viele Grüße aus Ostbüren, Michael
7. Juni 2021 um 9:09 Uhr
BJgagdG 22 Abs. 2:
„Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen“.
Lese ich, dass alles Wild für welches keine Jagdzeit festgelegt is, automatisch „ganzjährig geschont“ ist. Dafür spricht auch, dass ein Verstoss gegen o.g. Paragraph eben genau das „Schonzeitvergehen“ (Paragraph 38 BJagdG) darstellt.
12. Juni 2021 um 13:38 Uhr
Hallo und danke für die gute Recherche !
Das ist plausibel. Auer- und Birkwild bleiben allerdings m.E. trotzdem falsche Antworten, weil sie in NRW kein Wild sind. Das geht aus dem §2 des LJG NRW hervor. Er setzt für Federwild voraus, das es „in Nordrhein-Westfalen nach der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens regelmäßig brütet“. Und gemäß der Ornithologengesellschaft NRW ist das für Birkhuhn und Auerhahn nicht der Fall. Sie werden in der roten Liste als „ex“ (ausgestorben) bewertet.
Beste Grüße & WMH, Martin