Worum geht es hier ?
Eine Fütterung im Rahmen des Jagdschutzes (§25 LJG NRW) darf nur in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 30. April erfolgen. §27 der DVO enthält weitere Einschränkungen. So darf Schwarzwild nur in Notzeiten gefüttert werden, und auch Rehwild nur in Notzeiten, außer bei einer Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu.
Beispiele für richtige Antworten:
- vom 15. Dezember bis zum 30. April
- Schwarzwild nur in Notzeiten
- Rehwild nur in Notzeiten, außer bei einer Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu
Beispiele für falsche Antworten:
- Nur in Notzeiten
- Jederzeit
23. April 2019 um 16:54 Uhr
Nach neuer DVO (2019) 15.12. – 30.04.
23. April 2019 um 19:45 Uhr
Danke für den Hinweis! Habe es angepasst, und die Links auf den neuesten Stand gebracht.