Worum geht es hier ?

Die Antwort auf diese Frage enthält §8 BJG:

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

Beispiele für falsche Antworten:

  • Die Jagdbezirke eines Hegerings
  • Alle Jagdbezirke eines Jagdgenossenschaft