Worum geht es hier ?
Die Antwort auf diese Frage enthält §8 BJG:
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Beispiele für richtige Antworten:
- Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Beispiele für falsche Antworten:
- Die Jagdbezirke eines Hegerings
- Alle Jagdbezirke eines Jagdgenossenschaft
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