Worum geht es hier ?
Die Antwort steht in der Anlage 1 zu §1 des Waffengesetzes. Es …
„führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, „
Beispiele für richtige Antworten:
- Wenn man die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt
- Wenn man mit der Waffe zur Jagd fährt
- Bei der Durchführung der Jagd
- Bei der Fahrt zum Büchsenmacher
Beispiele für falsche Antworten:
- Beim Test der Jagdwaffe auf dem Schießstand
- Bei der Waffenpflege in den eigenen vier Wänden
21. August 2020 um 16:24 Uhr
„Bei der Fahrt zum Büchsenmacher“ ist falsch, in diesem Falle wird die Waffe transportiert, nicht geführt.
21. August 2020 um 17:31 Uhr
Hallo Jan ! Hier bin ich nicht deiner Meinung, auch wenn es in vielen Quellen so steht. Auch der Transport zum Büchsenmacher ist m.E. ein „Führen“ der Waffe gemäß der o.g. Definiton, denn alle genannten Bedingungen sind erfüllt. Das Besondere bei der Fahrt zum Büchsenmacher ist, dass es keiner speziellen Erlaubnis dafür bedarf. Das steht in §12(3) WaffG. Dieser Paragraph wird m.E. immer wieder missverstanden. Er definiert nicht den Begriff des „Führens“ um, sondern nennt nur Sondersachverhalte bei denen man eine Waffe ohne spezielle Erlaubnis führen darf. Beste Grüße, Martin
15. April 2024 um 19:34 Uhr
Diese Aussage ist leider nicht korrekt.
„Bei der Fahrt zum Büchsenmacher“
Paragraph 12 Abs. 3 Ziffer 2 besagt das man keine Erlaubnis zum führen braucht wer,
diese NICHT schussbereit und NICHT ZUGRIFFSBEREIT von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der TRANSPORT der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
siehe Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Abschnitt 2 Satz 12 und 13
12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;
Die Fahrt zum Büchsenmacher ist NICHT durch den Paragraph 13 Absatz 6 gedeckt.
Beste Grüsse und ein Lob für deine Arbeit
24. April 2024 um 20:13 Uhr
Hallo Stefan ! Danke für den qualifizierten Kommentar – das Thema ist wirklich verwirrend. Ich überarbeite die Antwort in Kürze. Beste Grüße & WMH, Martin