Worum geht es hier ?
Gemäß §3(2) BWildSchV muss die Anmeldung bei „der nach Landesrecht zuständigen Stelle“ vorgenommen werden. Und gemäß §48 LJG NRW gilt:
„Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.“
Da für Beizvögel nichts anderes bestimmt ist, muss die Haltung bei der unteren Jagdbehörde angezeigt werden.
Beispiele für richtige Antworten:
- Bei der unteren Jagdbehörde
Beispiele für falsche Antworten:
- Beim der unteren Landschaftsbehörde
- Bei der Kreisjägerschaft
- Beim Bundesumweltamt
26. November 2018 um 9:05 Uhr
Siehe §3 (2) BWildSchV !
28. November 2018 um 14:50 Uhr
Hallo und Danke für den Hinweis – konstruktive Kritik ist hier immer sehr willkommen 🙂
Ich habe den Post gerade angepasst.