Worum geht es hier ?
Was genau darunter zu verstehen ist kann in §1 BJG nachgelesen werden.
Der Absatz 1 beschreibt zunächst das Jagdrecht ganz allgemein als die „ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen“.
Wer das Jagdrecht hat, hat also die Befugnis die Jagd auszuüben. Im Absatz 4 wird dann beschrieben, was konkret unter der Ausübung der Jagd zu verstehen ist:
Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild
Beispiele für richtige Antworten:
- Die Befugnis zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild
Beispiele für falsche Antworten:
- Das Vorliegen eines Jagderlaubnisscheins
- Das Vorliegen eines Jagdscheins
- Ein spezielles Bundesgesetz
16. Februar 2022 um 18:07 Uhr
Hallo Herr Admin,
wird hier nicht nach dem Jagdausübungsrecht gefragt?
Die Antwort bezieht sich meiner Ansicht auf das Jagdrecht.
„Das Recht zur Jagdausübung liegt beim Inhaber eines Jagdbezirks und umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild.“
Gruß vom Armin
26. Februar 2022 um 11:45 Uhr
Hallo Armin! Danke für den Hinweis. Ich habe es nachgeschärft. Mit bestem Dank & Wmh, Martin
31. Dezember 2023 um 12:10 Uhr
Und die Befugnis zum Aneignen
17. Januar 2024 um 19:23 Uhr
Hallo Thomas, hier bin ich nicht deiner Meinung. Bitte schau mal in den Diskussionsverlauf. Das Jagdrecht enthält das Jagdausübungsrecht, und das Recht sich das Wild anzueignen. Hier wird aber ausdrücklich nur nach dem Jagdausübungsrecht gefragt. Wmh, Martin