Worum geht es hier ?
Dem Jagdrecht unterliegen in NRW nur solche Tiere, die in §2 LJG NRW stehen. Für alle anderen gilt, dass sie nicht dem Jagdrecht unterliegen. Dabei ist zu beachten, dass das LJG NRW auch auf andere Regelungen, Gesetze und Quellen verweist, so z.B. den §2 BJG oder die Rote Liste NRW.
Der letzte Satz ist für Federwild besonders wichtig, denn beim Federwild schließt das Jagdgesetz NRW alle Tierarten ein, die im BJG stehen und darüber hinaus regelmäßig in NRW brüten (das kann man in der roten Liste nachlesen).
Achtung: wenn sich in der Liste der Antwortmöglichkeiten ein Vogel befindet, der kein Hühnervogel ist, so diesen bitte nicht ankreuzen, denn es wird ausdrücklich nur nach Hühnervögeln gefragt.
Beispiele für richtige Antworten:
- Das Haushuhn
- Das Steinhuhn
- Das Auerhuhn
- Das Birkhuhn
- Das Rackelwild
- Das Truthuhn
Beispiele für falsche Antworten:
- Das Rebhuhn
- Der Fasan
24. April 2019 um 11:26 Uhr
Heiko
13. August 2020 um 15:52 Uhr
Hallo,
Auerhuhn, Birkhuhn und Rebhuhn unterliegen grundsätzlich dem Jagdrecht (jagdbares Wild: §2BJG), sind jedoch in NRW ganzjährig geschont.
Gruß
13. August 2020 um 19:16 Uhr
Danke für den Hinweis – habe es gerade korrigiert.
7. April 2022 um 8:12 Uhr
Hallo,
ich glaube, das ist nicht korrekt. LJG NRW §2 sagt:
[…]sofern sie in Nordrhein-Westfalen nach der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens *1) regelmäßig brüten.
Auer- und Birkwild sind in der roten Liste allerdings in Kategorie 0, also „ausgestorben oder verschollen“, daher unterliegen sie m.E. nicht dem Jagdrecht.
Grüße
7. April 2022 um 8:28 Uhr
Anmerkung: Für die Antwort „Rackelwild“ müsste es analog gelten, da es in der roten Liste NRW nicht eigenständig aufgeführt wird.
7. April 2022 um 12:17 Uhr
Hallo Martin, da hast du völlig Recht. Ich habe den Artikel gerade komplett überarbeitet, und dabei die aktuelle Rote Liste berücksichtigt. Auch das Truthuhn ist jetzt bei den richtigen Antworten, denn es hat den Status IIIb, brütet also nur unregelmäßig in NRW. Somit gehört es ebenfalls nicht zum jagdbaren Wild. Danke für den Hinweis ! Mit besten Grüßen & WMH, Martin
13. August 2020 um 16:18 Uhr
Hallo!
Dem Jagdrecht unterliegen m.E. alle Hühnervögel außer dem Steinhuhn.
Es sind (in NRW) nur alle ganzjährig geschont bis auf Fasan und WildTruthahn, welche immer noch Jagdzeit haben.
13. August 2020 um 19:16 Uhr
Hallo Josh, danke für den Hinweis. Habe es gerade korrigiert. Beste Grüße, Martin
23. Februar 2024 um 14:14 Uhr
Wenn man sich das merken will, kann man das auch so herum:
– Rebhuhn
– Haselhuhn
– Wachtel
– Fasan
unterliegen in NRW dem Jagdrecht. Alle anderen nicht, sind also alles richtige Antworten. Daher muss man sich nur diese vier als falsch merken.
Die anderen Hühnervögel
– sind entweder kein Wild (Steinhuhn, Haushuhn etc.)
– sind gar nicht in der roten Liste NRW geführt (Rackelhuhn)
– oder haben einen Status ungleich I oder IIIa (Auerhuhn, Birkhuhn und Truthuhn haben z. B IIIb, brüten also nicht regelmäßig in NRW).