D-116: Wo darf in der freien Landschaft und im Walde geritten werden?

Worum geht es hier ?

Hier lauert eine böse Falle: Die gesetzliche Grundlage ändert sich hier zum 01.01.2018. Die im aktuellen Landschaftsgesetz NRW in §58 dargestellen Regeln gelten erst ab dann. Bis dahin gilt noch der §50 aus der vorherigen Fassung.

Danach ist das das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben dabei unberührt.

Beispiele für richtige Antworten:

  • In der freien Landschaft auch auf privaten Straßen und Fahrwegen
  • Im Wald auch auf privaten Straßen und Fahrwegen, sofern diese als Reitweg gekennzeichnet sind

Beispiele für falsche Antworten:

  • Überall
  • Auf allen Wegen

4 Kommentare

  1. Nun also auf allen Wegen, oder?

    • Admin

      14. April 2019 um 17:25 Uhr

      Ganz ehrlich: ich weiß es nicht. Vielleicht kann jemand hier eine Antwort posten, der das Thema gerade in der Jagdschule diskutiert hat …

  2. Im Wald jetzt auf: öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Reitwegen und Fahrwegen

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