Worum geht es hier ?

Hunde sind zwar nach §2 Landesforstgesetz NRW außerhalb der Wege nur angeleint zu führen. Allerdings ist der Jagdgast nicht der Jagdschutzberechtigte. Er sollt daher den Spaziergänger höflich auf den Sachverhalt hinweisen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ich stelle mich vor und weise den Spaziergänger höflich darauf hin, dass Hunde außerhalb der Wege an der Leine zu führen sind

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ich verlange die Ausweispapiere des Spaziergänger
  • Wildernde Hunde dürfen erschossen werden