Worum geht es hier ?
Der Jagdausübungsberechtige darf sich nur solche Tierarten aneignen, die dem Jagdgesetz unterliegen. In §2 des LJG NRW findet man die zugehörige Liste.
Beispiele für richtige Antworten:
- Fuchs
- Waschbär
- Rebhuhn
Beispiele für falsche Antworten:
- Eichhörnchen
- Mehlschwalbe
- Hund
29. Juli 2025 um 16:40 Uhr
Hallo
Bei dieser Antwort wird auf das Landesjagdgesetz NRW verwiesen.
Hier müsste aber das Bundesjagdgesetz greifen auch wenn einige Wildarten ( Flugwild) keine Jagdzeiten in NRW haben.
Trotzdem hat der Pächter das Aneignungsrecht auch wenn diese Vögel hier nicht brüten. Es gilt soweit ich weiß das höhere Recht. Dies betrifft auch die Fragen
D60 und D 97
24. Dezember 2025 um 19:15 Uhr
Hallo Jürgen ! Beim Jagdgesetz sieht das deutsche Grundgesetz im Artikel72ausdrücklich vor dass die Länder von der Bundesregelung abweichende Regelungen treffen dürfen. Daher überreitet das Landesgesetz beim Jagdwesen das Bundesgesetz. LG Martin