Worum geht es hier ?
Den rechtlichen Rahmen für Jagd- und Schonzeiten setzt §22 des BJG. Dort heißt es wörtlich:
Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
Der §24 LGJ NRW nennt darüber hinaus noch Wildseuchenbekämpfung, die Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden sowie Wildhege als Gründe.
Beispiele für richtige Antworten:
- Störung des biologischen Gleichgewichts
- Schwere Schädigung der Landeskultur
- zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken
- Wildseuchenbekämpfung
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
- Aus Gründen der Wildhege
Beispiele für falsche Antworten:
- Bei einem Notstand
- Bei Wildschäden
- Bei Diplomatenjagden
18. August 2020 um 15:57 Uhr
Hallo,
§24 LGJ NRW (2) hier geht es um Wildseuchenbekämpfung und Aufhebung der Schonzeit.
Gruß
23. März 2023 um 23:29 Uhr
Ist bei dem Text aus Gründen der Wildhege, oder bei Störung der Wildhege gemeint?
26. März 2023 um 11:06 Uhr
Hallo Kai! So wie sich der Text liest müsste es die Störung der Wildhege sein. Ich glaube aber nicht dass das für die Prüfung eine Rolle spielt. Grüße, Martin