Worum geht es hier ?
Die Festlegung steht in §27 der DVO zum LJG NRW. Dort werden 300 m festgelegt.
Beispiele für richtige Antworten:
- 300 m
Beispiele für falsche Antworten:
- 200 m
- 150 m
- 400 m
Die 500 Fragen mit Beispiel-Antworten
Die Festlegung steht in §27 der DVO zum LJG NRW. Dort werden 300 m festgelegt.
11. April 2019 um 14:07 Uhr
Wo genau steht das ?
In §27 Verbote (1) Satz 2 heißt es:
2. Schalenwild in einem Umkreis von 300 Metern von Fütterungen zu erlegen.
14. April 2019 um 17:13 Uhr
… stimmt. Habe den Text gerade korrigiert, und den Link auf den neuesten Stand gebracht. Danke!
13. Dezember 2020 um 18:24 Uhr
https://www.ljv-nrw.de/media/1440937201_das_neue_jagdrecht_in_nrw-jbk.pdf
Abschussverbot für Schalenwild im Umkreis von 400 m (bisher 200 m) von Fütterungen
Landesjagdgesetz vom 12. Mai 2015 –LJG-NRW ….ist dieses schon wieder alt ?
Aufgrund der §§ 19 Abs. 2 und 25 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet: § 1 (Fn 5)
Verbote :
2. Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen,
46. In welchem Umkreis von Fütterungen darf Schalenwild nicht erlegt werden? AW: 300 m
Die Festlegung steht in §27 der DVO zum LJG NRW. Dort werden 300 m festgelegt. dieses kann ich aber nicht finden… bisher tolle Arbeit , sehr hilfreich Danke und frohe Weihnachten Euch…..
3. Januar 2021 um 15:18 Uhr
Hallo Steffen, wenn ich es richtig sehe stammt deine Quelle aus dem Jahr 2015, und ist tatsächlich veraltet. Wenn du auf den Link zum §27 klickst, gelangst du auf den aktuellen Text der DVO, veröffentlicht vom Land NRW – also direkt vom Gesetzgeber. Meine Empfehlung ist sich auf solche Primärquellen zu verlassen. Obsolete Gesetze und Verordnungen werden dort als solche gekennzeichnet. Beste Grüße, Martin