Worum geht es hier ?
Ein Stück Schalenwild muss zur Untersuchung angemeldet werden, wenn eines der Zeichen gemäß Tier-LMHV §4 (Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild) vorliegen.
Das gilt allerdings nicht, wenn das Wild an einen Betrieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgegeben wird. In diesem Fall hat die abgebende Person festgestellte Merkmale bei der Abgabe mitzuteilen, und die Pflicht zur Anmeldung geht auf den Käufer über.
Beispiele für richtige Antworten:
- Bei Vorliegen von Merkmalen gemäß Tier-LMHV
Beispiele für falsche Antworten:
- Immer
- Nur bei Fallwild
- Bei Abgabe an den Einzelhandel
20. April 2024 um 16:35 Uhr
Hallo,
bei Waidwissen wird auch folgende Antwort als richtig gewertet:
Bei der Abgabe an den gewerbsmäßigen Handel.