Worum geht es hier ?

Der §7 des LJG NRW enthält die Definition:

(4) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen.

Es ist also mindestens eine Liste der Jagdgenossen und der ihnen gehörenden Grundstücke mit Größe.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Eine Liste der Jagdgenossen und der ihnen gehörenden Grundstücke mit Größe

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ein Verzeichnis der Jagdreviere in einer Gemeinde
  • Ein Verzeichnis der Jagdreviere in einem Bundesland
  • Ein Verzeichnis der jagdlichen Einrichtungen in einem Revier