Worum geht es hier ?
Dies wird durch §28 des BJG geregelt. Dort heißt es:
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
Die Länder dürfen gemäß diesem Gesetz weitere Einschränkungen vornehmen, was für NRW aber noch nicht geschehen ist (Stand: 28.02.2017). Zu beachten ist noch, dass das Aussetzen von Wild in NRW generell genehmigungspflichtig ist (§31 LJG NRW).
Beispiele für richtige Antworten:
- Schwarzwild und Wildkaninchen
Beispiele für falsche Antworten:
- Fasane
- Wühlmäuse
- Alles Schalenwild
23. November 2020 um 18:45 Uhr
Hallo Martin,
ich habe noch gefunden (vgl. § 19 ABS. 1 Nr. 18 BJG, Stand 2018), dass es verboten ist, eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
1. Juni 2021 um 0:19 Uhr
Bei Fasanen und Stockenten ist zu beachten, dass es sogar 8 Wochen sind (Landesrecht) 😉