D-20: Welche Wildarten genießen keine Schonzeit?

Worum geht es hier ?

Es gibt nichts, für das es nicht eine Verordnung gibt … so zum Beispiel die Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO). Dort kann man die Jagdzeiten für jedes Wild in NRW nachlesen. Nur die in den „richtigen Antworten“ genannten Wildarten haben keine Schonzeiten.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Frischlinge (noch nicht einjährige Stücke)
  • Jungkaninchen
  • Jungfüchse
  • Jungdachse
  • Jungwaschbären
  • Jungmarderhunde
  • Juvenile Wildgänse

Beispiele für falsche Antworten:

  • Schwarzwild
  • Alles Federwild
  • Wildkaninchen

13 Kommentare

  1. Lieber Admin,
    bitte passe deinen Link zur Landesjagdzeitenverordnung an. Der den du oben eingefügt hast führt zu einer veralteten, nicht mehr aktuellen Seite. Man fragt sich, warum die überhaupt noch online ist, Die Jagdzeiten stimmen da größtenteils nicht mehr und führen beim geneigten Leser zu Verwirrungen.

    Die aktuellen Jagdzeiten, Stand März 2020, findet man unter:
    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=792&bes_id=30604&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

    Gruß Thomas

    • Admin

      10. März 2020 um 20:36 Uhr

      Habe es gerade angepasst, der veraltete Link war gleich mehrfach im Blog vorhanden. Ein großes Danke dafür ! Ich finde es sehr lobenswert wenn man (wie hier geschehen) konstruktiv hilft statt zu quengeln … das kommt leider viel zu selten vor. LG Martin

  2. Du hast diesen Blog – für andere – aus eigenem Antrieb ins Leben gerufen und damit ein Nachschlagewerk geschaffen was hierzulande seines Gleichen sucht. Sollte ich im April die Prüfung meistern, ist das wohl in großen Teilen der Verdienst dieses, deines Blogs.

    Etwas herauszufinden was nicht (mehr) zu 100% stimmt steht dem eigenen lernen ja nicht entgegen. Drauf hinzuweisen ist nur das Mindeste. Hilft vielleicht allen anderen die sich in Zukunft mit der nicht grade einfachen Materie befassen, und gibt Nutzern wie mir die Möglichkeit ein wenig zurück zu geben, von dem was man selber ganz umsonst bekommen hat.

    Gruß Thomas

  3. Hallo,
    eine Verständnisfrage.

    Es wird nach Schonzeiten gefragt. Diese sind in der LJZeitVO unter § 2 beschrieben und sind z. Zt.
    1. Rebhühner bis zum 31. Dezember 2023 und
    2. Grau-, Kanada- und Nilgänse vom 15. Oktober bis 31. Januar innerhalb der Grenzlinien bestimmter Gebiete .

    Der § 1 der LJZeitVO beschreibt *Jagd*zeiten.

    Ist es juristisch so, daß bei nicht bestehender Jagdzeit automatisch Schonzeit ist (§1)? Oder ist Schonzeit ausschließlich das, was im §2 steht?

    Liebe Grüße
    Oli 🙂

    • Admin

      3. Januar 2021 um 15:37 Uhr

      Hallo Oli ! Hier wird’s jetzt philosophisch 🙂 . Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass jede Zeit die keine Jagdzeit ist eine Schonzeit darstellt. Das sieht die Wikipedia und das Jura-Forum genauso. Dass der Gesetzgeber beide Begriff verwendet liegt m.E. einfach daran, dass auf diese Weise die Festlegung der Zeiten einfacher ist. Beste Grüße, Martin

  4. Hallo Thomas,
    Schwarzwild solltest Du für NRW anpassen.

    Gruß,
    Jürgen

  5. Hallo, die Jungdachse und die juvenilen Nilgänsefehlen noch in deiner Aufzählung. Liebe Grüße und danke für den tollen Blog.

  6. Hallo. Bisam und Nutria fehlen noch. Liebe Grüße

    • Admin

      28. Februar 2023 um 13:22 Uhr

      Hallo Lara! Zum Wild gehören nur die Tiere, die in §2 LJG NRW festgelegt sind. Bisam und Nutria gehören nicht dazu, sind also kein Wild im Sinne des Gesetzes. Und in der Fragestellung wird ausdrücklich nach Wildarten gefragt. Daher wären Bisam und Nutria falsche Antworten. Beste Grüße, Martin

  7. Was ist denn nun mit Schwarzwild in NRW? Wäre m. E. eine richtige Antwort. Wurde weiter oben auch schon kommentiert.

    • Admin

      1. Oktober 2023 um 16:15 Uhr

      Hallo Jens!

      Tatsächlich ist es aktuell (01.10.2023) noch so, dass Sauen gemäß LJZeitVO NRW eine Schonzeit haben. Zwar hat das Ministerium bereits im Januar eine anders lautende Pressemeldung herausgegeben, aber im Augenblick steht es noch so in der Verordnung.

      In der Praxis kann man in NRW Schwarzwild trotzdem ganzjährig jagen. Denn es gibt einen Erlass des zuständigen Ministeriums, in dem die unteren Jagdbehörden angewiesen werden aus „Gründen der Landeskultur i. S. von § 22 Absatz 3 BJagdG Satz 1“ die Jagd ganzjährig zu erlauben. Dieser Erlass gilt nach wie vor.

      Und um es jetzt wieder theoretisch werden zu lassen: Nehmen wir einmal eine UJB kommt der Anforderung nicht nach – aus welchen Gründen auch immer. Dann ist im Bereich dieser UJB die Jagd auf Schwarzwild nach wie vor verboten. Theoretisch müsstet du also vor der Jagd jeweils bei der zuständigen UJB nachfragen. Das ist der Grund warum ich im Blog „Schwarzwild“ nach wie vor als Beispiel für eine falsche Antwort führe.

      Danke für die gute Frage & Wmh, Martin

      PS – sollte du hier frühzeitig von einer Änderung erfahren darfst du das gerne mit mir teilen – bin für jede Information dankbar 🙂

  8. Hi Martin,
    ich meinte konkret LJZeitVO §1 Absatz 3: „Unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 5 darf die Jagd auf Schwarzwild bis zum 31. Januar 2028 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes das ganze Jahr ausgeübt werden.“

    Da steht nicht, dass es der UJB obliegt, hier ggf. anders zu entscheiden.

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