Worum geht es hier ?
Gemäß §26 LJG NRW können „volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind“ als Jagdaufseher bestellt werden. Es werden noch weitere Einschränkungen genannt:
(3) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammer sind bestätigte Jagdaufseher. Im übrigen darf als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde. […]
Die o.g. Dienstkräfte sind also per se bestätigte Jagdaufseher, alle anderen müssen „geeignet“ sein. Wer im Sinne des §26 LJG NRW „geeignet“ ist, wird durch einen Erlass des Umweltministeriums im in Abschnitt 5 festgelegt:
Die fachliche Eignung kann als gegeben angesehen werden, wenn Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW über die erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang und an einem Fangjagdlehrgang vorgelegt und die Jagdpachtfähigkeit nachgewiesen werden.
Unterm Strich kommt also eine ganze Reihe von Bedingungen zusammen.
Beispiele für richtige Antworten:
- Volljährigkeit
- Zuverlässigkeit
- Besitz eine Jahresjagdscheins
- Jagdpachtfähigkeit
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang und an einem Fangjagdlehrgang
Beispiele für falsche Antworten:
- Ein Schießnachweis
- Eine Sonderversicherung für Jagdaufseher
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