Worum geht es hier ?
Die Frage wird in der Langesjagdzeitenverordnung geklärt: Schmalrehe dürfen vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. September bis 31. Januar gejagt werden.
Beispiele für richtige Antworten:
- 1. Mai bis 31. Mai, und vom 1. September bis 31. Januar
Beispiele für falsche Antworten:
- 16. August bis 31. Dezember
- Ganzjährig außerhalb der Nachtzeit
Was immer wieder zu Diskussionen führt, ist die Frage ob ein Teilbereicht der Jagdzeit ebenfalls eine richtige Antwort wäre, also z.B. „01. September bis 30. September“. Hier hat ein engagierter Leser direkt beim Ministerium nachgefragt (siehe Frage D-19), und die eindeutige Antwort erhalten dass ein solcher Ausschnitt aus der Jagdzeit eine falsche Antwort darstellt (Danke nochmal für die Unterstützung!).
23. April 2019 um 10:45 Uhr
Danke, für die Mühe, die du dir gemacht hast. Hat mir gut geholfen! 🙂
Auch hier die Änderung zum 31.01..
23. April 2019 um 19:36 Uhr
Danke für den Hinweis! Hab’s gerade angepasst.
23. April 2019 um 16:37 Uhr
Nach den neuen Jagdzeiten (2019) vom 01.05.-31.05. und vom 01.09. – 31.01. Alles Schalenwild ist jetzt bis zum 31.01. offen.
23. April 2019 um 19:37 Uhr
Danke – ist korrigiert !
2. Januar 2021 um 22:01 Uhr
Hallo,
ist 16.10. – 31.12. nicht in 01.09. – 31.01 enthalten und damit korrekt?
LG
3. Januar 2021 um 15:29 Uhr
Hallo Oli, hier hast du völlig Recht. Es wird ja nicht nach der gesetzlich festgelegten Jagdzeit gefragt (von/bis), sondern die Frage ist wann man die Jagd ausüben darf. Und das kann zu beliebigen Zeiträumen/punkten innerhalb der Jagdzeit geschehen. Habe es gerade entsprechend angepasst – danke ! Beste Grüße, Martin
19. Januar 2021 um 11:51 Uhr
Das Beispiel für die falschen Antworten müsste angepasst werden…16. Oktober bis 31. Dezember ist aktuell eine richtige Antwort.
19. Januar 2021 um 19:27 Uhr
Hab’s korrigiert – danke.
23. Februar 2022 um 10:24 Uhr
Hallo,
vorab vielen Dank für deine Mühen und die Zeit, die du investierst um anderen zu helfen und die Seite hier aktuell zu halten.
Dies ist doch das Gegenstück zur Frage D-19 (Wann darf in Nordrhein-Westfalen die Jagd auf den Rehbock ausgeübt werden?). Bei der das Ministerium ausschließlich auf den korrekte Zeitraum aus § 1 I Nr.3 LJZeitVO-NRW verwiesen hat.
Das Impliziert doch, dass hier ebenso nur die Antworten „1. Mai bis 31. Mai“ und
„1. September bis 31. Januar“ richtig sind.
Gruß Ben
3. April 2022 um 16:42 Uhr
Hallo Ben, es hat zwar etwas gedauert, aber mittlerweile habe ich D-39 und D-49 entsprechend angepasst. Danke für den Hinweis ! Beste Grüße & Wmh, Martin