Worum geht es hier ?
Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu informieren. Dort muss auch die WBK zur Waffe zwecks Korrektur vorgelegt werden. Details kann man im §37 Waffengesetz nachlesen.
Beispiele für richtige Antworten:
- Die zuständige Waffenbehörde ist unverzüglich zu informieren
Beispiele für falsche Antworten:
- Nichts, die Waffe wird sich schon wieder anfinden
- Bei Waffen die Behörde informieren, bei Munition ist keine Aktivität notwendig
- Die untere Jagdbehörde ist zu informieren
21. August 2020 um 17:18 Uhr
Im Speziellen: Der zuständigen Waffenbehörde. Bei meiner schriftlichen Prüfung gab es als Antwortmöglichkeit: zuständige Jagdbehörde und zuständige Waffenbehörde. Da war nur Waffenbehörde die korrekte Antwort.
21. August 2020 um 18:05 Uhr
Hallo Kilian ! Danke für den Hinweis – ich baue es ein !