Worum geht es hier ?
Diese Informationen stehen in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO).
Dort werden zum einen Jungtiere ohne Schonzeit ausgewiesen, zum anderen Tierarten für die die Schonzeit ausgesetzt werden kann (Wildkaninchen, Ringeltauben und Rabenkrähen).
Aufgrund der ASP Gefahr wurde die Verordnung um §1 Abs. 3 erweitert, somit gehört auch das Schwarzwild bis 31.03.2023 zu den Wildarten die während der Setz- und Brutzeiten gejagt werden dürfen.
Beispiele für richtige Antworten:
- Schwarzwild
- Jungfüchse
- Jungkaninchen
- Jungmarderhunde
- Jungwaschbären
- Jungdachse
- Frischlinge
- Bei Aufhebung der Schonzeit auch Wildkaninchen, Ringeltauben und Rabenkrähen
Beispiele für falsche Antworten:
- Sikawild
- Rehwild
- Alles Raubwild
20. August 2020 um 10:13 Uhr
…Jungdachse wären noch zu ergänzen.
21. August 2020 um 11:28 Uhr
Hallo Dessislava ! Danke für den Hinweis. Ich hab’s mal ergänzt … Beste Grüße, Martin
30. Mai 2021 um 14:15 Uhr
Müsste nicht auch das Schwarzwild, da es ja ganzjährig bejagd werden darf, richtig sein?
31. Mai 2021 um 21:15 Uhr
Hallo Luca, da hast du Recht. Ich habe es angepasst. Mit bestem Dank & WMH, Martin
3. Januar 2023 um 14:39 Uhr
Und juvenile Nilgänse laut LJZeitVO §1 Punkt 21 (Mit Ausnahme der Beschränkungen in §2 Schonzeiten)?
Danke und LG
19. Februar 2023 um 13:31 Uhr
Hallo. Gehören Bisam und Nutria nicht auch dazu? Liebe Grüße
28. Februar 2023 um 13:23 Uhr
Hallo Lara! Zum Wild gehören nur die Tiere, die in §2 LJG NRW festgelegt sind. Bisam und Nutria gehören nicht dazu, sind also kein Wild im Sinne des Gesetzes. Und in der Fragestellung wird ausdrücklich nach Wildarten gefragt. Daher wären Bisam und Nutria falsche Antworten. Beste Grüße, Martin