D-57: Was ist zu tun, wenn Schusswaffen oder Munition gestohlen worden sind?

Worum geht es hier ?

Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu informieren. Dort muss auch die WBK zur Waffe zwecks Korrektur vorgelegt werden. Details kann man im §37 Waffengesetz nachlesen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Die zuständige Waffenbehörde ist unverzüglich zu informieren

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nichts, die Waffe wird sich schon wieder anfinden
  • Bei Waffen die Behörde informieren, bei Munition ist keine Aktivität notwendig
  • Die untere Jagdbehörde ist zu informieren

2 Kommentare

  1. Im Speziellen: Der zuständigen Waffenbehörde. Bei meiner schriftlichen Prüfung gab es als Antwortmöglichkeit: zuständige Jagdbehörde und zuständige Waffenbehörde. Da war nur Waffenbehörde die korrekte Antwort.

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