Worum geht es hier ?
Das darf er, aber nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Ausnahme: wenn es sich um Fasane handelt, die aus Eiern verlassener Gelege des Bezirks geschlüpft sind, dürfen sie ohne weiteres ausgesetzt werden. Details kann man in §31 LJG NRW nachlesen.
Beispiele für richtige Antworten:
- Das geht nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde
- Biotopverbessernde Hegemaßnahmen für die auszusetzende Wildart müssen nachgewiesen werden
- Die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung muss ihr Einvernehmen erteilten
- Fasane aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Reviers benötigen keine Genehmigung
Beispiele für falsche Antworten:
- Das kann er jederzeit tun
- Das Auswildern von Fasanen ist untersagt, wie bei Schwarzwild und Wildkaninchen
9. Juni 2021 um 22:55 Uhr
Hallo,
Ich habe den Paragraphen so verstanden, dass es auch keiner Genehmigung bedarf wenn es schon vorher Fasane im Revier gab.
Außerdem ist es verboten, Fasane später als 8 Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart auszusetzen.
Nur als Ergänzung. Quelle: Buch Jagdrecht NRW 10. Auflage
Eine Tolle Seite hast du hier. Vielen Dank dafür!
21. April 2024 um 14:25 Uhr
§ 31 LJG NRW:
Abs. 1 definiert den Begriff fremde Arten.
Der Fasan ist nach der Roten Liste NRW als Kategorie IIIa geführt, ist also eine fremde Art. Aber….
Abs 2 sagt, dass für fremde Arten (und Schalenwild) die oberste Jagdbehörde die Genehmigung erteilen muss.
Das ist bei Fasanen nicht der Fall. Das liegt daran, dass Fasane traditionelles Jagdwild und bereits vor über 100 Jahren eingebürgert worden sind.
Abs. 3 sagt „zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken“ (!) müsste die UJB die Genehmigung erteilen und dabei wäre die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung einzuschalten.
Abs 4 bestimmt dann noch die Meldepflicht nach dem Aussetzen.
Also bleibt aus Gründen der reinen Logik nur Folgendes:
Der Fasan ist kein fremdes Wild in NRW. Auch wenn die Rote Liste etwas anderes sagt. Dann wäre automatisch die oberste Jagdbehörde zuständig. Das steht aber nicht zur Debatte.
Daher muss dann unterschieden werden, ob es sich um eine Einbürgerung im konkreten Jagdbezirk gem. Abs. 3 handelt.
Wenn ja, muss die UJB die Genehmigung erteilen und dabei die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung einschalten. Dabei müssen vom Jagdausübungsberechtigten auch Nachweise erbracht werden, dass keine Störungen der Landeskultur etc. zu befürchten sind.
Wenn nein, Fasane also bereits im Revier sind, gilt dies nicht.
Bleibt noch die Anzeigepflicht gem. Abs 4. Die gilt immer, auch für Fasane, außer denen aus Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks.
Das habe ich so auch von einem Juristen für Jagdrecht prüfen lassen.