Die Definition des Jagdschutzes im §23 BJG ist recht einfach:
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Hinzu kommen noch Landesregeln für NRW. So ist z.B. in Notzeiten für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen (§25 LJG NRW), und für Hunde und Katzen gelten spezielle Regeln.
Beispiele für richtige Antworten:
- Schutz vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen
- Schutz vor wildernden Hunden und Katzen
- Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften
Beispiele für falsche Antworten:
- Schutz des Jägers (Unfallverhütung)
- Das Errichten von Gattern zum Verbissschutz
- Schutz des Wildes vor Bejagung
26. November 2018 um 7:13 Uhr
Hallo!
Ist das nicht der §25 LJG-NRW der weitere landesrechtliche Regelungen beschreibt?
28. November 2018 um 14:39 Uhr
Hallo und Danke für den Hinweis!
Hier hatte sich ein Fehler eingeschlichen … habe es gerade korrigiert.