Worum geht es hier ?
Die Rechte aus dem Pachtvertrag sind ein Bestandteil der Erbmasse, und sie werden vererbt wie alle anderen Rechte und Gegenstände. Daher stehen die Rechte aus dem Vertrag den Erben zu. Falls diese die Rechte nicht nutzen können (keine Jäger), so muss der UJB ein jagdpachtfähiger Dritter genannt werden (§16 LJG NRW).
Beispiele für richtige Antworten:
- Die Erben
- Ist keiner der Erben jagdpachtfähig, so haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als Jagdausübungsberechtigte zu benennen
Beispiele für falsche Antworten:
- Die UJB benennt einen neuen Pächter
- Das Recht fällt zurück an die Jagdgenossenschaft
15. Februar 2022 um 20:29 Uhr
Soll ULB nicht UJB heißen?
26. Februar 2022 um 11:46 Uhr
Danke – habe es gerade korrigiert.