Die Anmeldung wird von §34 BJG geregelt. Für forstwirtschaftliche Flächen muss sie zum 01. Mai bzw. bis zum 01. Oktober vorgenommen werden.
Beispiele für richtige Antworten:
- Zum 01. Mai bzw. bis zum 01. Oktober
Beispiele für falsche Antworten:
- Spätestens 2 Wochen nach Feststellung des Schadens
- Forstschäden sind nicht anzumelden
26. Januar 2021 um 17:04 Uhr
Hi,
wenn ich das richtig sehe regelt §34 LJG eher die Zuständigkeit. Die Zeitpunkte der Meldungen stehen in §34 BJG.
27. Januar 2021 um 19:33 Uhr
… wo du recht hast da hast du recht 🙂 Habe es gerade korrigiert. Beste Grüße, Martin