D-77: Bis zu welchen Terminen sind Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen bei der zuständigen Behörde anzumelden?

Die Anmeldung wird von §34 BJG geregelt. Für forstwirtschaftliche Flächen muss sie zum 01. Mai bzw. bis zum 01. Oktober vorgenommen werden.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Zum 01. Mai bzw. bis zum 01. Oktober

Beispiele für falsche Antworten:

  • Spätestens 2 Wochen nach Feststellung des Schadens
  • Forstschäden sind nicht anzumelden

2 Kommentare

  1. Hi,

    wenn ich das richtig sehe regelt §34 LJG eher die Zuständigkeit. Die Zeitpunkte der Meldungen stehen in §34 BJG.

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